|< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel1/paragraph01|← § 1 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03|§ 3 BDSG →]] | {{page>:dossier:hide_wraps#paragraph02&noheader}} ===== BDSG (neu) ===== ==== Teil 1 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ==== === § 2 - Begriffsbestimmungen === | (1) | Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. || | (2) | Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. || | (3) | Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn || | | 1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | | | 2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. | | | Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. || | (4) | Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. || | (5) | Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. || ---- == Passende Artikel der DSGVO == Artikel 4 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel04|Begriffsbestimmungen]]\\ Artikel 80 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel80|Vertretung von betroffenen Personen]] ---- |< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel1/paragraph01|← § 1 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03|§ 3 BDSG →]] |