|< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03|← § 3 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel3/paragraph05|§ 5 BDSG →]] | {{page>:dossier:hide_wraps#paragraph04&noheader}} ===== BDSG (neu) ===== ==== Teil 1 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten ==== === § 4 - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume === | (1) | Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie || | | 1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | | | 2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | | | 3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | | | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenender betroffenen Personen (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Bei der Videoüberwachung von || | | 1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | | | 2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | | | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse. || | (2) | Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. || | (3) | Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenender betroffenen Personen (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. || | (4) | Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] der Verordnung (EU) 2016/679. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32|§ 32]] gilt entsprechend. || | (5) | Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenender betroffenen Personen (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) einer weiteren Speicherung entgegenstehen. || ---- == Passende Artikel der DSGVO == Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\ Artikel 13 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person]]\\ Artikel 14 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden]]\\ Artikel 17 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel17|Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")]] ---- |< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03|← § 3 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel3/paragraph05|§ 5 BDSG →]] |