|< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel5/paragraph43|← § 43 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph45|§ 45 BDSG →]] | {{page>:dossier:hide_wraps#paragraph44&noheader}} ===== BDSG (neu) ===== ==== Teil 2 - Kapitel 6 - Rechtsbehelfe ==== === § 44 - Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter === | (1) | Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. | | (2) | Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden sind. | | (3) | Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel27|Artikel 27]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__184.html|§ 184 der Zivilprozessordnung]] bleibt unberührt. | ---- == Passende Artikel der DSGVO == Artikel 79 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter]] ---- |< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel5/paragraph43|← § 43 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph45|§ 45 BDSG →]] |