|< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph69|← § 69 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph71|§ 71 BDSG →]] | {{page>:dossier:hide_wraps#paragraph70&noheader}} ===== BDSG (neu) ===== ==== Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ==== === § 70 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === | (1) | Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: || | | 1. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, | | | 2. | die Zwecke der Verarbeitung, | | | 3. | die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, | | | 4. | eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, | | | 5. | gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, | | | 6. | gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, | | | 7. | Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, | | | 8. | die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und | | | 9. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph64|§ 64]]. | | (2) | Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat: || | | 1. | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten, | | | 2. | gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und | | | 3. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph64|§ 64]]. | | (3) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. || | (4) | Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen. || ---- == Passende Artikel der DSGVO == Artikel 30 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30|Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]]\\ ---- |< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph69|← § 69 BDSG]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]] | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph71|§ 71 BDSG →]] |