|< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr027|← Erwägungsgrund 27]] | [[wiki:erwaegungsgruende|↑ ErwGr-Gesamtliste]] | [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr029|Erwägungsgrund 29 →]] | {{page>:dossier:hide_wraps#erwgr028&noheader}} ===== ErwGr ===== === Erwägungsgrund 28 - Einführung der Pseudonymisierung === ''1'' Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. ''2'' Durch die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.