=== B2 Einwilligungsmanagement === Eine besondere Rechtsgrundlage stellt die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Art. 6]] Abs. 1 lit. a in Verbindung mit [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel04|Art. 4]] Nr. 11 DS-GVO geregelte Einwilligung dar. Sofern die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf einer wirksamen Einwilligung basieren soll, ergeben sich aus diesen Vorschriften datenschutzrechtliche Anforderungen an das Einwilligungsmanagement, das das vollständige Verfahren der Einholung, der Speicherung, der Dokumentation, des Nachweises sowie der Umsetzung eines Widerrufs der Einwilligung umfasst. Im Einzelnen ist die Einwilligung nur wirksam, wenn * eine vorherige umfassende Information des Betroffene über die Datenverarbeitung erfolgt ist, * der Einwilligungstext konkrete Datenverarbeitungen klar und eindeutig benennt, * die Einwilligung freiwillig erklärt wird und * eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, erfolgt. Schließlich muss ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung möglich sein mit der Konsequenz, dass die personenbezogenen Daten dann nicht mehr weiterverarbeitet und unter Einhaltung gesetzlicher Fristen gelöscht werden. [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07|Art. 7]] Abs. 3 DS-GVO schreibt fest, dass der Widerruf einer Einwilligung so einfach sein muss wie ihre Erteilung. Der Verantwortliche hat geeignete Vorgehensweisen für die Entgegennahme und die Umsetzung des Widerrufs festzulegen. Insbesondere wenn Einwilligungen über elektronische Kommunikationsmittel eingeholt werden, folgen aus diesen rechtlichen Vorgaben Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens.