Die rechtlichen Normen der DS-GVO lassen sich nicht ohne weiteres technisch und organisatorisch umsetzen. In der datenschutzrechtlichen Beurteilung müssen Juristen und Informatiker deshalb eine gemeinsame Sprache finden, um sicherzugehen, dass diese rechtlichen Anforderungen auch tatsächlich technisch und organisatorisch umgesetzt werden. Hierbei werden sie durch die Gewährleistungsziele unterstützt. Entsprechend ihres Gehalts, ihrer beabsichtigten Wirkung und Zielrichtung werden die Anforderungen (siehe Teil B) den einzelnen Gewährleistungszielen zugeordnet und auf diese Weise strukturiert und gebündelt. Die technische Gestaltung von Verarbeitungstätigkeiten kann sich an diesen auf Umsetzbarkeit hin ausgerichteten Zielen orientieren, so dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen über die Gewährleistungsziele in erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen transformiert werden können. Mit dem SDM wird das Ziel verfolgt, Verarbeitungstätigkeiten rechtskonform auszugestalten. Dazu ist es erforderlich, die von der DS-GVO vorgegebenen datenschutzrechtlichen Anforderungen praktisch umzusetzen und somit sowohl die Risiken für die Rechte und Freiheiten Betroffener zu mindern als auch die Sicherheit der Informationsverarbeitung zu gewährleisten. Das übergeordnete Ziel kann nur erreicht werden, wenn bezogen auf die Daten, Systeme und Dienste sowie Prozesse einer Verarbeitungstätigkeit mehrere Anforderungen – teils alternativ, teils kumulativ – durch technische und organisatorische Maßnahmen erfüllt werden. Mit Hilfe der Gewährleistungsziele werden die rechtlichen Anforderungen strukturiert. Der Unterschied zwischen rechtlichen Anforderungen und Gewährleistungszielen liegt vor allem im Grad der Konkretisierung und der Systematisierung. {{page>.:teil_c:c1}} {{page>.:teil_c:c2}}