== C1.1 Datenminimierung ==
Das Gewährleistungsziel Datenminimierung erfasst die grundlegende datenschutzrechtliche Anforderung, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das dem Zweck angemessene, erhebliche und notwendige Maß zu beschränken. Die Umsetzung dieses Minimierungsgebots hat einen durchgreifenden Einfluss auf Umfang und Intensität des durch die anderen Gewährleistungsziele bestimmten Schutzprogramms. Datenminimierung konkretisiert und operationalisiert im Verarbeitungsprozess den Grundsatz der Notwendigkeit, der von diesem Prozess insgesamt wie auch von jedem seiner Schritte verlangt, nicht mehr personenbezogene Daten zu verarbeiten, als für das Erreichen des Verarbeitungszwecks benötigt werden. (B1.3 Datenminimierung). Das Minimierungsgebot erstreckt sich dabei nicht nur auf die Menge der verarbeiteten Daten, sondern auch auf den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, wie es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist (B1.5 Speicherbegrenzung). Datenminimierung reicht vom Design der Informationstechnik durch den Hersteller über ihre Konfiguration und Anpassung an die Betriebsbedingungen (B1.17 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen) bis zu ihrem Einsatz in den Kernprozessen der Verarbeitung wie auch in den unterstützenden Prozessen zum Beispiel bei der Wartung der verwendeten Systeme.