== C1.2 Verfügbarkeit ==
Das Gewährleistungsziel Verfügbarkeit bezeichnet die Anforderung, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten und ihre Verarbeitung unverzüglich möglich ist und sie ordnungsgemäß im vorgesehenen Prozess verwendet werden können. Dazu müssen sie im Zugriff von Berechtigten liegen und die vorgesehenen Methoden zu deren Verarbeitung müssen auf sie angewendet werden können. Die Verfügbarkeit umfasst die konkrete Auffindbarkeit von Daten z. B. durch Datenmanagement-Systeme, strukturierte Datenbanken und Suchfunktionen und die Fähigkeit der verwendeten technischen Systeme, Daten auch für Menschen angemessen darzustellen (B1.18 Verfügbarkeit). Darüber hinaus müssen zur Umsetzung der Verfügbarkeit Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können (B1.20 Wiederherstellbarkeit). Es müssen auch Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Systeme und Dienste, die diese verarbeiten, garantieren, wenn diese unter einer der Verarbeitung angemessenen zu erwartenden Last stehen und im Falle unerwartet hoher Last sicherstellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten nicht gefährdet ist (B1.19 Belastbarkeit). Sollte in Ausnahmefällen der Schutz personenbezogener Daten bezüglich der Verfügbarkeit dennoch verletzt werden, so ist sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Behebung und Abmilderung der Verletzung getroffen werden (B1.23 Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen).