(1) | Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren. |
(2) | Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden. |
(3) | Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. |
(4) | In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. |
(5) | Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind |
| 1. | die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und |
| 2. | die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin. |
| § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. |
(6) | Ein Vorverfahren findet nicht statt. |
(7) | Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. |