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BDSG (neu)

Teil 2 - Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person

§ 36 - Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.


Passende Artikel der DSGVO

Artikel 21 - Widerspruchsrecht
Artikel 23 - Beschränkungen