(1) | Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. |
(2) | Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein |
| 1. | spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, |
| 2. | die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, |
| 3. | die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, |
| 4. | die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, |
| 5. | die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, |
| 6. | die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, |
| 7. | die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder |
| 8. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. |