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BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 77 - Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.