(1) | Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist |
| 1. | zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, |
| 2. | zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, |
| 3. | zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, |
| 4. | im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder |
| 5. | im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken. |
(2) | Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. |
(3) | Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend. |