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EU-DSGVO

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 - Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Passende Paragraphen des BDSG

§ 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes


Passende Erwägungsgründe

22 - Verarbeitung durch eine Niederlassung
23 - Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei gezieltem Anbieten an Betroffene innerhalb der Union
24 - Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Union
25 - Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen