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EU-DSGVO

Kapitel 8 - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 84 - Sanktionen

(1) 1 Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Passende Paragraphen des BDSG

§ 42 - Strafvorschriften


Passende Erwägungsgründe

149 - Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften
150 - Geldbußen
151 - Geldbußenregelung in Dänemark und Estland
152 - Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten