← Erwägungsgrund 24 ↑ ErwGr-Gesamtliste Erwägungsgrund 26 →

ErwGr

Erwägungsgrund 25 - Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen

Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.