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ErwGr

Erwägungsgrund 165 - Keine Beeinträchtigung des Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen

Im Einklang mit Artikel 17 AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.