A4 Funktion der Gewährleistungsziele des SDM

Das SDM verwendet zur Systematisierung datenschutzrechtlicher Anforderungen „Gewährleistungsziele“. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen zielen auf eine rechtskonforme Verarbeitung, die durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden muss. Die Gewährleistung besteht darin, das Risiko des Eintretens von Abweichungen von einer rechtskonformen Verarbeitung hinreichend zu mindern. Die zu vermeidenden Abweichungen schließen die unbefugte Verarbeitung durch Dritte und die Nichtdurchführung gebotener Verarbeitungen ein. Die Gewährleistungsziele bündeln und strukturieren die datenschutzrechtlichen Anforderungen und können durch mit ihnen verknüpfte, skalierbare Maßnahmen operationalisiert werden. Auf diese Weise wird die Beeinträchtigung der betroffenen Personen durch die Verarbeitung minimiert und ein wirksamer Schutz betroffener Personen durch die Minderung von Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen prüfbar sichergestellt. Die Vorteile in der Arbeit mit Gewährleistungszielen liegen in der vereinfachten Modellierung von funktionalen Anforderungen in praktischen Anwendungsfällen und der einfachen Visualisierung von Konflikten. Die Gewährleistungsziele unterstützen die systematische Umsetzung rechtlicher Anforderungen in technische und organisatorische Maßnahmen und können somit als „Optimierungsgebote“ aufgefasst werden.

Das SDM benennt sieben Gewährleistungsziele des Datenschutzes, welche für die Anwendung des SDM von elementarer Bedeutung sind 1). Im Einzelnen sind dies:

In diesen Gewährleistungszielen finden sich die seit vielen Jahren in der Praxis bewährten Schutzziele der Informationssicherheit wieder. Die Ziele Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit dienten bisher vorrangig der Gewährleistung der Informationssicherheit in Behörden und Unternehmen, also der Absicherung und dem Schutz der Daten einer Organisation. Für Fachleute aus dem Bereich der Informationssicherheit, die mit dem Grundschutzkonzept des BSI 2) vertraut sind, stellen Gewährleistungsziele somit ein bekanntes Konzept dar. Ihnen wird die Anwendung des SDM leicht fallen, weil die Methode sich an den IT-Grundschutz anlehnt und sich dort bereits bewährt hat. Fachleute aus dem Datenschutzrecht können die Kontinuität der Entwicklung des Datenschutzrechts nachvollziehen und den praktischen Nutzen von Gewährleistungszielen beurteilen.

Datenschutz interpretiert Gewährleistungsziele jedoch nicht aus der Perspektive der Organisation, sondern aus der Perspektive der Betroffenen und umfasst die Erfüllung der Gesamtheit der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das SDM betrachtet daher die o. g. Gewährleistungsziele in ihrer Gesamtheit und erfüllt somit auch die Funktion, die bekannten Schutzziele der Informationssicherheit und die datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten als Gewährleistungsziele zusammenzuführen.

Das Konzept der Gewährleistungsziele ist im Kontext des Datenschutzrechts nicht neu. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in ihrem Eckpunktepapier „Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“ bereits im März 2010 eine grundsätzliche Reform der Regeln des technischen und organisatorischen Datenschutzes vorgeschlagen und gefordert, die o. g. Gewährleistungsziele in das künftige Datenschutzrecht aufzunehmen. 3) Die Gewährleistungsziele waren auch schon in einigen Landesdatenschutzgesetzen der alten Fassung verankert. 4) Sie dienen daher schon seit vielen Jahren bei der Umsetzung von Gesetzen und Normen in komplexen Umgebungen mit mehreren zum Teil in Konkurrenz stehenden Zielvariablen und Anforderungen.

Der europäische Gesetzgeber hat in der Datenschutz-Grundverordnung das Konzept der Gewährleistungsziele aufgegriffen und setzt somit die kontinuierliche Weiterentwicklung des technischen Datenschutzes von den ehemaligen Kontrollzielen des ersten Bundesdatenschutzgesetzes zu technologieneutralen Gewährleistungszielen fort. Die DS- GVO regelt in Art. 5 DS-GVO sogenannte Grundsätze der Verarbeitung, die nunmehr im Anwendungsbereich der DS-GVO allgemeine Geltung beanspruchen. Neu ist nur die Tatsache, dass diese übergeordneten Grundsätze ausdrücklich und allgemeingültig im Gesetzestext festgeschrieben worden sind. Die zentralen datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (siehe Abschnitt B2) lassen sich mit Hilfe der Gewährleistungsziele vollständig systematisieren (siehe Abschnitt C). Die bereits bekannten und bewährten Gewährleistungsziele mussten dafür nicht grundsätzlich geändert werden, sondern in ihrem konkreten Verständnis auf die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.

Folgerichtig ist zu konstatieren, dass alle im SDM beschriebenen Anforderungen vollständig aus der DS-GVO abgeleitet sind und sich mit Hilfe der Gewährleistungsziele strukturieren lassen. Das SDM stellt keine über das geltende Datenschutzrecht hinausgehenden Anforderungen. Die Gewährleistungsziele und ihr konkretes Verständnis werden deshalb bei künftigen Änderungen des Datenschutzrechts evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden orientiert sich ausschließlich an der DS-GVO. Das im SDM abgebildete Konzept der Gewährleitungsziele fördert den grundrechtsorientierten Datenschutz und unterstützt Verantwortliche und Datenschutzaufsichtsbehörden insbesondere bei der Systematisierung der Anforderungen der DS-GVO (siehe Abschnitt C2).

1)
Um Redundanzen zu vermeiden, werden die einzelnen Gewährleistungsziele nicht in diesem Abschnitt des SDM erläutert, sondern im Zusammenhang mit ihrer Zuordnung zu den rechtlichen Anforderungen der DS-GVO im Abschnitt C2 detailliert beschrieben.
4)
S. z. B. §§ 4, 5 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 9. Februar 2000 gültig bis zum 24.5.2018.