Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO erlaubt Aufsichtsbehörden gegenüber Verantwortlichen die Beschränkung einer Verarbeitung zu verhängen, die dazu führen kann, dass die Verarbeitung nicht in der vorgesehenen Art und Weise fortgesetzt werden darf. Die Beschränkung kann qualitativ oder quantitativ ausgerichtet sein. Als qualitative Beschränkungen können z. B. Anordnungen getroffen werden, dass nur bestimmte Daten oder Daten nur zu bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen sowie räumliche und zeitliche Verarbeitungsgrenzen festgelegt werden. Als eine quantitative Beschränkung kommt z. B. die Begrenzung von Zugriffsberechtigungen auf Datenbanken in Betracht. Beschränkungen können somit sehr unterschiedlich ausgestattet sein. Aufgrund dieser Vielgestaltigkeit kann nur die recht abstrakte Anforderung der Umsetzbarkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen formuliert werden.
Art. 58 Abs. 2 lit. j DS-GVO erlaubt Aufsichtsbehörden anzuordnen, dass eine Übermittlung von Daten an Empfänger in Drittländern ausgesetzt wird. Die Umsetzung dieser Anordnung setzt voraus, dass die Empfänger von personenbezogenen Daten lokalisiert werden können und Datenübermittlungen nach dem Kriterium des Empfängerlandes gesteuert werden können.