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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel1:paragraph01

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel1:paragraph01 [11.02.2018 08:12]
Administrator [Teil 1 - Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen]
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel1:paragraph01 [17.03.2018 16:49]
Administrator
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 | (7) | Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE|Artikel 1 Absatz 1]] der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008F0977&from=DE|Rahmenbeschlusses 2008/977/JI]] des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. ||| | (7) | Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE|Artikel 1 Absatz 1]] der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008F0977&from=DE|Rahmenbeschlusses 2008/977/JI]] des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. |||
 | (8) | Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE|Richtlinie (EU) 2016/680]] fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. ||| | (8) | Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE|Richtlinie (EU) 2016/680]] fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. |||
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 +== Passende Artikel der DSGVO ==
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 +Artikel 2 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel02|Sachlicher Anwendungsbereich]]\\
 +Artikel 3 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Räumlicher Anwendungsbereich]]\\
 +Artikel 90 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel90|Geheimhaltungspflichten]]
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel1/paragraph01.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:03 von Administrator