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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel2:paragraph04

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 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
  
 ====  Teil 1 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten ==== ====  Teil 1 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten ====
  
-=== § 3-4 - abc ===+=== § 4 - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume === 
 + 
 +| (1) | Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie || 
 +|     | 1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | 
 +|     | 2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | 
 +|     3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | 
 +|     | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Bei der Videoüberwachung von || 
 +|     | 1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | 
 +|     | 2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | 
 +|     | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse. || 
 +| (2) | Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. || 
 +| (3) | Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. || 
 +| (4) | Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] der Verordnung (EU) 2016/679. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32|§ 32]] gilt entsprechend. || 
 +| (5) | Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) einer weiteren Speicherung entgegenstehen. || 
 + 
 +---- 
 + 
 +== Passende Artikel der DSGVO =
 + 
 +Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\ 
 +Artikel 13 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person]]\\ 
 +Artikel 14 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden]]\\ 
 +Artikel 17 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel17|Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")]]
  
 +----
  
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 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03|← § 3 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel3/paragraph05|§ 5 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph04.1518350464.txt.gz · Zuletzt geändert: 11.02.2018 13:01 von 127.0.0.1