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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel2:paragraph04

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel2:paragraph04 [17.03.2018 16:54]
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 |     | 2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | |     | 2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder |
 |     | 3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | |     | 3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke |
-|     | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von ||+|     | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Bei der Videoüberwachung von ||
 |     | 1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | |     | 1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder |
 |     | 2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | |     | 2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs |
 |     | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse. || |     | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse. ||
 | (2) | Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. || | (2) | Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. ||
-| (3) | Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. || +| (3) | Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. || 
-| (4) | Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] der Verordnung (EU) 2016/679. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel2:paragraph32|§ 32]] gilt entsprechend. || +| (4) | Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] der Verordnung (EU) 2016/679. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32|§ 32]] gilt entsprechend. || 
-| (5) | Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. ||+| (5) | Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen <hi #ff7f27><del>der Betroffenen</del></hi><hi #b5e61d>der betroffenen Personen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) einer weiteren Speicherung entgegenstehen. ||
  
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 Artikel 17 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel17|Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")]] Artikel 17 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel17|Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")]]
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph04.1521302065.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 16:54 von Administrator