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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph07 [17.03.2018 17:35] Administrator |
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| (1) | Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: || | | (1) | Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: || | ||
- | | | 1. | Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, | + | | | 1. | <hi #fff200>Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten</hi>, die Verarbeitungen durchführen, |
- | | | 2. | Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, | + | | | 2. | <hi #fff200>Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz</hi>, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie [[http:// |
- | | | 3. | Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß [[wiki: | + | | | 3. | <hi #fff200>Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung</ |
- | | | 4. | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; | + | | | 4. | <hi #fff200>Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde</hi>; | |
- | | | 5. | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß [[wiki: | + | | | 5. | Tätigkeit als <hi #fff200>Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde</ |
| | Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit. | | | Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit. | ||
| (2) | Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. || | | (2) | Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. || | ||
- | | (3) | Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. || | + | | (3) | Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko |
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