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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph07

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph07 [21.04.2018 21:38]
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 |     | Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit. |     | Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.
 | (2) | Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. || | (2) | Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. ||
-| (3) | Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. ||+| (3) | Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko <hi #fff200>gebührend Rechnung</hi>, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. ||
  
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 Artikel 39 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39|Aufgaben des Datenschutzbeauftragten]] Artikel 39 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39|Aufgaben des Datenschutzbeauftragten]]
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel3/paragraph07.1524339487.txt.gz · Zuletzt geändert: 21.04.2018 21:38 von Administrator