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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph08

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph08 [15.03.2018 18:48]
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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph08 [31.08.2019 18:48]
Administrator
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 | (2) | Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. | | (2) | Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. |
 | (3) | Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. | | (3) | Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. |
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 +== Passende Artikel der DSGVO ==
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 +Artikel 54 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel54|Errichtung der Aufsichtsbehörde]]
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 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel3/paragraph07|← § 7 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel4/paragraph09|§ 9 BDSG→]] |
  
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel4/paragraph08.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:04 von Administrator