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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph12

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 | (4) | Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__12.html|§ 12]] Absatz 6 sowie die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__13.html|13]] bis [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__20.html|20]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__21a.html|21a]] Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__15.html|§ 15]] Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__15.html|15]] bis [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__17.html|17]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__21a.html|21a]] Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | | (4) | Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__12.html|§ 12]] Absatz 6 sowie die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__13.html|13]] bis [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__20.html|20]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__21a.html|21a]] Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__15.html|§ 15]] Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__15.html|15]] bis [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__17.html|17]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bming/__21a.html|21a]] Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat. |
  
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 +Artikel 53 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel53|Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde]]
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel4/paragraph12.1521138971.txt.gz · Zuletzt geändert: 15.03.2018 19:36 von Administrator