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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph16

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph16 [28.06.2019 11:56]
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 | (2) | Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. || | (2) | Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. ||
 | (3) | Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf || | (3) | Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf ||
-|     | 1. | <hi #ff7f27><del>von öffentlichen Stellen des Bundes</del></hi><hi #b5e61d>von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen</hi> erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und |+|     | 1. | <hi #ff7f27><del>von öffentlichen Stellen des Bundes</del></hi><hi #b5e61d>von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und |
 |     | 2. | personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html|§ 30 der Abgabenordnung]], unterliegen. | |     | 2. | personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html|§ 30 der Abgabenordnung]], unterliegen. |
 |     | Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des [[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html|Artikels 10 des Grundgesetzes]] wird insoweit eingeschränkt. || |     | Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des [[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html|Artikels 10 des Grundgesetzes]] wird insoweit eingeschränkt. ||
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 |     | 1. | jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und | |     | 1. | jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und |
 |     | 2. | alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. | |     | 2. | alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. |
-|     | <hi #b5e61d>Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.</hi> ||+|     | <hi #b5e61d>Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) ||
 | (5) | Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel4:paragraph40|§ 40]] hin. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel4:paragraph40|§ 40]] Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. || | (5) | Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel4:paragraph40|§ 40]] hin. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel4:paragraph40|§ 40]] Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. ||
  
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel4/paragraph16.1561715819.txt.gz · Zuletzt geändert: 28.06.2019 11:56 von Administrator