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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel6:paragraph20

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel6:paragraph20 [03.03.2018 10:13]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel6:paragraph20 [17.03.2018 17:46]
Administrator
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 | (6) | Ein Vorverfahren findet nicht statt. || | (6) | Ein Vorverfahren findet nicht statt. ||
 | (7) | Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel5:paragraph80|§ 80]] Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. || | (7) | Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel5:paragraph80|§ 80]] Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. ||
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 +== Passende Artikel der DSGVO ==
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 +Artikel 78 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde]]
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel6/paragraph20.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:06 von Administrator