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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [26.05.2019 10:29]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [28.06.2019 12:30]
Administrator
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 |     | 1.  | durch <hi #fff200>öffentliche</hi> und <hi #fff200>nichtöffentliche Stellen</hi>, wenn sie || |     | 1.  | durch <hi #fff200>öffentliche</hi> und <hi #fff200>nichtöffentliche Stellen</hi>, wenn sie ||
 |         | a) | erforderlich ist, um die aus dem <hi #fff200>Recht der sozialen Sicherheit</hi> und des <hi #fff200>Sozialschutzes</hi> erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, | |         | a) | erforderlich ist, um die aus dem <hi #fff200>Recht der sozialen Sicherheit</hi> und des <hi #fff200>Sozialschutzes</hi> erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, |
-|         | b) | <hi #fff200>zum Zweck der Gesundheitsvorsorge</hi>, für die <hi #fff200>Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten</hi>, für die <hi #fff200>medizinische Diagnostik</hi>, die Versorgung oder Behandlung im <hi #fff200>Gesundheits- oder Sozialbereich</hi> oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, oder | +|         | b) | <hi #fff200>zum Zweck der Gesundheitsvorsorge</hi>, für die <hi #fff200>Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten</hi>, für die <hi #fff200>medizinische Diagnostik</hi>, die Versorgung oder Behandlung im <hi #fff200>Gesundheits- oder Sozialbereich</hi> oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, <hi #ff7f27><del>oder</del></hi> 
-|         | c) | aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, |+|         | c) | aus Gründen des <hi #fff200>öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit</hi>, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, <hi #b5e61d>oder</hi>
 +|         | <hi #b5e61d>d)</hi> | <hi #b5e61d>aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,</hi> |
 |     | 2.  | durch öffentliche Stellen, wenn sie || |     | 2.  | durch öffentliche Stellen, wenn sie ||
 |         | a) | aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist, | |         | a) | aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist, |
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 |      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder || |      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||
 |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. || |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. ||
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 +<hi #ff7f27><del>a</del></hi><hi #b5e61d>b</hi>
  
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph22.txt · Zuletzt geändert: 04.11.2019 14:35 von Administrator