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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [28.06.2019 12:30]
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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [02.09.2019 08:48]
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 |         | <hi #b5e61d>d)</hi> | <hi #b5e61d>aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,</hi> | |         | <hi #b5e61d>d)</hi> | <hi #b5e61d>aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,</hi> |
 |     | 2.  | durch öffentliche Stellen, wenn sie || |     | 2.  | durch öffentliche Stellen, wenn sie ||
-|         | a) | aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist, | +|         | a) | <hi #ff7f27><del>aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,</del></hi>\\ <hi #b5e61d>zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, </hi>  
-|         | b) | zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | +|         | b) | <hi #ff7f27><del>zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,</del></hi>\\ <hi #b5e61d>zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder</hi> 
-|         | c) | zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder | +|         | c) | <hi #ff7f27><del>zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist odera</del></hi>\\ <hi #b5e61d>aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist</hi> 
-|         | d) | aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist | +|         <hi #ff7f27><del>d)</del></hi> <hi #ff7f27><del>aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist</del></hi> 
-|         | und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen. ||+|         <hi #ff7f27><del>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</del></hi>\\ <hi #b5e61d>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</hi> ||
 | (2) | In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: ||| | (2) | In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: |||
 |      1. | technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, || |      1. | technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, ||
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 |      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder || |      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||
 |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. || |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. ||
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph22.txt · Zuletzt geändert: 04.11.2019 14:35 von Administrator