Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [03.09.2019 12:11]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [26.09.2024 08:52] (aktuell)
Administrator
Zeile 2: Zeile 2:
 | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel6/paragraph21|← § 21 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph23|§ 23 BDSG →]] | | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel6/paragraph21|← § 21 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph23|§ 23 BDSG →]] |
  
-{{page>:wiki:hide_dossier#paragraph22&noheader}}+{{page>:dossier:hide_wraps#paragraph22&noheader}}
  
 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
Zeile 22: Zeile 22:
 |         | <hi #ff7f27><del>d)</del></hi> | <hi #ff7f27><del>aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist</del></hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) | |         | <hi #ff7f27><del>d)</del></hi> | <hi #ff7f27><del>aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist</del></hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) |
 |         | <hi #ff7f27><del>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</del></hi>\\ <hi #b5e61d>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) || |         | <hi #ff7f27><del>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</del></hi>\\ <hi #b5e61d>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.</hi> (({{:wiki:dokumente:1904674.pdf|01.10.2018, 19/4674 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU}})) ||
-| (2) | In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: ||| +| (2) | In den Fällen des Absatzes 1 sind <hi #fff200>angemessene und spezifische Maßnahmen</hi> zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: ||| 
-|      1. | technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, || +|      1. | <hi #fff200>technisch organisatorische Maßnahmen</hi>, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, || 
-|      2. | Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, || +|      2. | Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene <hi #fff200>Daten eingegeben, verändert oder entfernt</hi> worden sind, || 
-|      3. | Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, || +|      3. | <hi #fff200>Sensibilisierung</hi> der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, || 
-|      4. | Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten, || +|      4. | Benennung einer oder eines <hi #fff200>Datenschutzbeauftragten</hi>, || 
-|      5. | Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, || +|      5. | <hi #fff200>Beschränkung des Zugangs</hi> zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, || 
-|      6. | Pseudonymisierung personenbezogener Daten, || +|      6. | <hi #fff200>Pseudonymisierung</hi> personenbezogener Daten, || 
-|      7. | Verschlüsselung personenbezogener Daten, || +|      7. | <hi #fff200>Verschlüsselung</hi> personenbezogener Daten, || 
-|      8. | Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, || +|      8. | Sicherstellung der <hi #fff200>Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit</hi> der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, || 
-|      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||+|      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur <hi #fff200>regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit</hi> der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||
 |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. || |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. ||
  
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph22.1567505472.txt.gz · Zuletzt geändert: 03.09.2019 12:11 von Administrator