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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22 [26.09.2024 08:48]
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Administrator
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 |      4. | Benennung einer oder eines <hi #fff200>Datenschutzbeauftragten</hi>, || |      4. | Benennung einer oder eines <hi #fff200>Datenschutzbeauftragten</hi>, ||
 |      5. | <hi #fff200>Beschränkung des Zugangs</hi> zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, || |      5. | <hi #fff200>Beschränkung des Zugangs</hi> zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, ||
-|      6. | Pseudonymisierung personenbezogener Daten, || +|      6. | <hi #fff200>Pseudonymisierung</hi> personenbezogener Daten, || 
-|      7. | Verschlüsselung personenbezogener Daten, || +|      7. | <hi #fff200>Verschlüsselung</hi> personenbezogener Daten, || 
-|      8. | Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, || +|      8. | Sicherstellung der <hi #fff200>Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit</hi> der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, || 
-|      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||+|      9. | zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur <hi #fff200>regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit</hi> der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder ||
 |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. || |     | 10. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. ||
  
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph22.1727333314.txt.gz · Zuletzt geändert: 26.09.2024 08:48 von Administrator