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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph24

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph24 [06.03.2018 17:14]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph24 [02.09.2019 09:49]
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-| (1) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn ||+| (1) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen <hi #fff200>ist zulässig</hi>, wenn ||
 |     | 1. | sie zur <hi #fff200>Abwehr von Gefahren</hi> für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder | |     | 1. | sie zur <hi #fff200>Abwehr von Gefahren</hi> für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder |
 |     | 2. | sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung <hi #fff200>zivilrechtlicher Ansprüche</hi> erforderlich ist, | |     | 2. | sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung <hi #fff200>zivilrechtlicher Ansprüche</hi> erforderlich ist, |
 |     | sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. || |     | sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. ||
 | (2) | Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] vorliegen. || | (2) | Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] vorliegen. ||
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 +Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\
 +Artikel 9 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]]
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph24.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:06 von Administrator