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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph26 [17.03.2018 17:51] Administrator |
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=== § 26 - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses === | === § 26 - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses === | ||
- | | (1) | Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, | + | | (1) | Personenbezogene Daten von Beschäftigten |
- | | (2) | Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, | + | | (2) | Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, |
- | | (3) | Abweichend von [[wiki: | + | | (3) | Abweichend von [[wiki: |
| (4) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, | | (4) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, | ||
| (5) | Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, | | (5) | Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, | ||
| (6) | Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. || | | (6) | Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. || | ||
- | | (7) | Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. || | + | | (7) | Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, |
| (8) | Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: || | | (8) | Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: || | ||
| | 1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | | | 1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | ||
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