Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph26

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph26 [31.08.2019 11:34]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph26 [08.10.2019 11:07] (aktuell)
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph25|← § 25 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph27|§ 27 BDSG →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#paragraph26&noheader}}
 +
 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
  
Zeile 6: Zeile 11:
  
 | (1) | Personenbezogene Daten von Beschäftigten <hi #fff200>dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies</hi> für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten <hi #fff200>erforderlich ist</hi>. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. || | (1) | Personenbezogene Daten von Beschäftigten <hi #fff200>dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies</hi> für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten <hi #fff200>erforderlich ist</hi>. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. ||
-| (2) | Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung <hi #ff7f27><del>bedarf der Schriftform</del></hi><hi #b5e61d>hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen</hi>, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07|Artikel 7]] Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. ||+| (2) | Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung <hi #ff7f27><del>bedarf der Schriftform</del></hi><hi #b5e61d>hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen</hi> (({{:wiki:dokumente:1911181.pdf|26.06.2019, 19/11181 - Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksachen 19/4674, 19/5414}})), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07|Artikel 7]] Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. ||
 | (3) | Abweichend von [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die <hi #fff200>Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten</hi> im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 gilt entsprechend. || | (3) | Abweichend von [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die <hi #fff200>Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten</hi> im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 gilt entsprechend. ||
 | (4) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88|Artikel 88]] Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. || | (4) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88|Artikel 88]] Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. ||
Zeile 28: Zeile 33:
 Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\ Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\
 Artikel 88 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88|Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext]] Artikel 88 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88|Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext]]
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph25|← § 25 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph27|§ 27 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph26.1567244058.txt.gz · Zuletzt geändert: 31.08.2019 11:34 von Administrator