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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph27

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph27 [12.02.2018 00:17]
Administrator [Teil 2 - Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten]
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph27 [08.10.2019 11:07] (aktuell)
Administrator
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 | (3) | Ergänzend zu den in [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert. | | (3) | Ergänzend zu den in [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert. |
 | (4) | Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. | | (4) | Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. |
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 +== Passende Artikel der DSGVO ==
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 +Artikel 6 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]\\
 +Artikel 9 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]]\\
 +Artikel 15 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15|Auskunftsrecht der betroffenen Person]]\\
 +Artikel 16 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel16|Recht auf Berichtigung]]\\
 +Artikel 18 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel18|Recht auf Einschränkung der Verarbeitung]]\\
 +Artikel 21 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel21|Widerspruchsrecht]]\\
 +Artikel 89 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken]]
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 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph26|← § 26 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph28|§ 28 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel1/paragraph27.1518391063.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.02.2018 00:17 von Administrator