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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32 [12.02.2018 08:20]
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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph32 [02.09.2019 09:58]
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 | (2) | Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikel 13]] Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung. || | (2) | Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikel 13]] Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung. ||
 | (3) | Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach. || | (3) | Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach. ||
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 +Artikel 13 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person]]\\
 +Artikel 23 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel23|Beschränkungen]]
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph32.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:08 von Administrator