Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph33

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph33 [12.02.2018 08:28]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph33 [08.10.2019 11:08]
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph32|← § 32 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph34|§ 34 BDSG →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#paragraph33&noheader}}
 +
 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
  
Zeile 15: Zeile 20:
 | (2) | Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|Artikel 14]] Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. ||| | (2) | Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|Artikel 14]] Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. |||
 | (3) | Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. ||| | (3) | Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. |||
 +
 +----
 +
 +== Passende Artikel der DSGVO ==
 +
 +Artikel 14 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden]]\\
 +Artikel 23 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel23|Beschränkungen]]
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph32|← § 32 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph34|§ 34 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph33.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:08 von Administrator