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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph34

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph34 [17.03.2018 18:01]
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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph34 [29.05.2018 19:26]
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 |     | 1. | die betroffene Person nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph33|§ 33]] Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder || |     | 1. | die betroffene Person nach [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph33|§ 33]] Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder ||
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-|        | a) | nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder |+|        | a) | nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund <hi #fff200>gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften</hi> nicht gelöscht werden dürfen, oder |
 |        | b) | ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen | |        | b) | ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen |
 |        | und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. || |        | und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. ||
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph34.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:08 von Administrator