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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph36

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BDSG (neu)

Teil 2 - Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person

§ 36 - Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph36.1518424329.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.02.2018 09:32 von Administrator