Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph37

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Letzte Überarbeitung Beide Seiten der Revision
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph37 [12.02.2018 09:36]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph37 [02.09.2019 09:59]
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph36|← § 36 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel3/paragraph38|§ 38 BDSG →]] |
 +
 +{{page>:wiki:hide_dossier#paragraph37&noheader}}
 +
 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
  
Zeile 9: Zeile 14:
 |     | 2. | die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und der Verantwortliche für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche informiert die betroffene Person über diese Rechte spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung, aus der sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person nicht vollumfänglich stattgegeben wird. | |     | 2. | die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und der Verantwortliche für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche informiert die betroffene Person über diese Rechte spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung, aus der sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person nicht vollumfänglich stattgegeben wird. |
 | (2) | Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel04|Artikels 4]] Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 Satz 2 vor. || | (2) | Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel04|Artikels 4]] Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph22|§ 22]] Absatz 2 Satz 2 vor. ||
 +
 +----
 +
 +== Passende Artikel der DSGVO ==
 +
 +Artikel 22 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22|Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling]]\\
 +Artikel 23 - [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel23|Beschränkungen]]
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph36|← § 36 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel3/paragraph38|§ 38 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel2/paragraph37.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:09 von Administrator