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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel3:paragraph38

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel3:paragraph38 [17.03.2018 18:03]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel3:paragraph38 [04.07.2019 15:54]
Administrator
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 === § 38 - Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen === === § 38 - Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen ===
  
-| (1) | Ergänzend zu [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37|Artikel 37]] Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie <hi #fff200>in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen</hi>. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35]] der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. |+| (1) | Ergänzend zu [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37|Artikel 37]] Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie <hi #fff200>in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen</hi>. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer <hi #fff200>Datenschutz-Folgenabschätzung</hi> nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35]] der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der <hi #fff200>Übermittlung</hi>, der <hi #fff200>anonymisierten Übermittlung</hi> oder für Zwecke der <hi #fff200>Markt- oder Meinungsforschung</hi>, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. |
 | (2) | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph06|§ 6]] Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph06|§ 6]] Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. | | (2) | [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph06|§ 6]] Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph06|§ 6]] Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. |
  
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil2/kapitel3/paragraph38.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:09 von Administrator