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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel4:paragraph40 [11.02.2018 13:08] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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===== BDSG (neu) ===== | ===== BDSG (neu) ===== | ||
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=== § 40 - Aufsichtsbehörden der Länder === | === § 40 - Aufsichtsbehörden der Länder === | ||
+ | | (1) | Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz. || | ||
+ | | (2) | Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen, | ||
+ | | (3) | Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; | ||
+ | | | 1. | offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, | | ||
+ | | | 2. | sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder | | ||
+ | | | 3. | sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, | ||
+ | | | Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die betroffenen Personen hierüber zu unterrichten, | ||
+ | | (4) | Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in [[http:// | ||
+ | | (5) | Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten. Die Stelle ist insoweit zur Duldung verpflichtet. [[wiki: | ||
+ | | (6) | Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Sie können die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des [[wiki: | ||
+ | | (7) | Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt unberührt. || | ||
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+ | == Passende Artikel der DSGVO == | ||
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+ | Artikel 58 - [[wiki: | ||
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