Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel1:paragraph46

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel1:paragraph46 [09.03.2018 14:28]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel1:paragraph46 [08.10.2019 11:10] (aktuell)
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph45|← § 45 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph47|§ 47 BDSG →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#paragraph46&noheader}}
 +
 ===== BDSG (neu) ===== ===== BDSG (neu) =====
  
Zeile 5: Zeile 10:
 === § 46 - Begriffsbestimmungen === === § 46 - Begriffsbestimmungen ===
  
-Es bezeichnen die Begriffe: +Es bezeichnen die Begriffe: |||
 | 1. | „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; || | 1. | „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; ||
 | 2. | „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; || | 2. | „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; ||
Zeile 26: Zeile 30:
 |     | d) | Gesundheitsdaten und | |     | d) | Gesundheitsdaten und |
 |     | e) | Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; | |     | e) | Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; |
-| 15. | „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; ||+| 15. | „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE|(EU) 2016/680]] eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; ||
 | 16. | „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; || | 16. | „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; ||
 | 17. | „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. || | 17. | „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. ||
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph45|← § 45 BDSG]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:gesamt|↑ BDSG-Gesamtliste]]  |  [[wiki:bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph47|§ 47 BDSG →]] |
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph46.1520602096.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.03.2018 14:28 von Administrator