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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel1:paragraph47

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 | 1. | auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, | | 1. | auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, |
 | 2. | für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, | | 2. | für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, |
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 | 6. | in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. | | 6. | in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. |
  
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel1/paragraph47.1520602251.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.03.2018 14:30 von Administrator