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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel2:paragraph51

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel2:paragraph51 [23.02.2018 10:54]
Administrator
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel2:paragraph51 [31.08.2019 19:20]
Administrator
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 | (4) | Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person <hi #fff200>ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen</hi>. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. | | (4) | Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person <hi #fff200>ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen</hi>. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. |
 | (5) | Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. | | (5) | Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. |
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel2/paragraph51.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:11 von Administrator