Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über | |
1. | die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, |
2. | die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, |
3. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, |
4. | das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und |
5. | die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten. |