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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel3:paragraph58

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 | (6) | Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel3:paragraph56|§ 56]] Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. || | (6) | Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel3:paragraph56|§ 56]] Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. ||
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel3/paragraph58.1520871646.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.03.2018 17:20 von Administrator