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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph64

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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph64 [24.02.2018 12:47]
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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph64 [02.09.2019 10:03]
Administrator
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 | (2) | Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die <hi #fff200>Pseudonymisierung und Verschlüsselung</hi> personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass || | (2) | Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die <hi #fff200>Pseudonymisierung und Verschlüsselung</hi> personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass ||
 |     | 1. | die <hi #fff200>Vertraulichkeit</hi>, <hi #fff200>Integrität</hi>, <hi #fff200>Verfügbarkeit</hi> und <hi #fff200>Belastbarkeit</hi> der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und | |     | 1. | die <hi #fff200>Vertraulichkeit</hi>, <hi #fff200>Integrität</hi>, <hi #fff200>Verfügbarkeit</hi> und <hi #fff200>Belastbarkeit</hi> der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und |
-|     | 2. | die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können. |+|     | 2. | die <hi #fff200>Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten</hi> und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können. |
 | (3) | Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken: || | (3) | Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken: ||
 |     | 1.  | Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (<hi #fff200>Zugangskontrolle</hi>), | |     | 1.  | Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (<hi #fff200>Zugangskontrolle</hi>), |
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 |     | 13. | Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (<hi #fff200>Verfügbarkeitskontrolle</hi>), | |     | 13. | Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (<hi #fff200>Verfügbarkeitskontrolle</hi>), |
 |     | 14. | Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (<hi #fff200>Trennbarkeit</hi>). | |     | 14. | Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (<hi #fff200>Trennbarkeit</hi>). |
-|     | Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden. ||+|     | Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden <hi #fff200>Verschlüsselungsverfahren</hi> erreicht werden. |
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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph64.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:12 von Administrator